Freunde der Herz-Jesu-Schule e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen "Freunde der Herz-Jesu-Schule" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Herz-Jesu-Schule. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Beschaffung von Lehrmitteln aller Art, die mit den Mitteln der Schule nicht in ausreichendem Maße beschafft werden können. Die Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden der Schule treuhänderisch zur Verfügung gestellt
  2. Förderung von Klassenfahrten, die zu Bildungszwecken unternommen werden, soweit einzelne Kinder aus Einkommensgründen an einer solchen Fahrt nicht teilnehmen könnten und andere Zuschüsse nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.
  3. Schaffung eines Leistungsanreizes durch Belohnung besonders guter Einzel- und Klassenleistungen auf Vorschlag der Schule
  4. Aussetzung von Schulgeldstipendien für Kinder, die aus Einkommensgründen die Schule nicht besuchen oder nicht weiterbesuchen könnten; Schulgeldpatenschaften.
  5. Alle anderen Förderungsmaßnahmen, die das Bildungsniveau der Schule heben und die schulische Erziehung verbessern helfen können

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder des Vereins können ehemalige Schüler und Lehrer sowie Eltern von Schülern und jeder werden, der die Bestrebungen und das Wirken der Herz-Jesu-Schule in Berlin Charlottenburg fördert.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.
Gegen die Ablehnung einer Beitrittserklärung oder gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberuft. Die Einladungen hierzu können auch per Email erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren.
Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder ohne Einkommen sind von den Beiträgen befreit. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

§ 9
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bischöflichen Stuhl von Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

Berlin 19, den 18. Dezember 1969

Diese Ausfertigung der Satzung ist eine Abschrift der zur Eintragung ins Vereinsregister eingereichten Urschrift vom 18.12.1969, dem Beschluß vom 14.10.1971 auf Erweiterung der Satzung durch § 3a, dem Beschluss auf Änderung der Satzung vom 25.01.1999 sowie dem Beschluss auf Änderung der Satzung vom 17.12.2007.

Der Verein ist unter Nr. 4168 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.

letzte Satzungsänderung: Oktober 2009